Netzanschlussbegehren

Kategorie: Glossar

Netzanbindung von PV-Anlagen: Netzanschlussbegehren

Indem Sie als Betreiber einer PV-Anlage einen Antrag auf Netzanschluss stellen, sind Sie ein Netzanschlussbegehrender. Hierfür stellen Sie in der Regel eine schriftliche Anfrage an Ihren Netzbetreiber. Das weitere Vorgehen ist im EEG 2021 § 8 genau geregelt.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz sieht eine unverzügliche Bearbeitung eines Antrags auf Netzanschluss (Netzanschlussbegehren) für Photovoltaik-Anlagen vor. Fristen für die Umsetzung gibt es dabei laut Gesetz keine, mit der Formulierung „unverzüglich“ wird der Netzbetreiber zu einer Bearbeitung ohne schuldhaftes Zögern angehalten, wie es im § 121 BGB definiert wurde. Zu diesem Vorgang hat sich auch die Clearingstelle-EEG geäußert.

Der Anlagenbetreiber muss im Zuge seines Netzanschlussbegehrens folgende Unterlagen unverzüglich zur Bearbeitung einreichen:

  • installierte Nennleistung aller Photovoltaik-Module
  • Standort der Module

Daraufhin erhält der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber einen genauen Zeitplan über die weitere Bearbeitung:

  • Schritte, die für die weitere Bearbeitung notwendig werden
  • weitere Informationen, die vom Anlagenbetreiber eingereicht werden sollen

Wurden diese weiteren erforderlichen Informationen zügig eingereicht, hat der Netzbetreiber innerhalb der 8-Wochen-Frist darzulegen:

  • wie der Netzanschluss zeitlich umgesetzt wird und
  • alle Informationen, die der Einspeisewillige für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigt sowie
  • eine Übersicht der Kosten, die durch die technische Umsetzung des Netzanschlusses entstehen.

Alle Informationen, die für die Netzverträglichkeitsprüfung benötigt werden, müssen beide Parteien innerhalb der 8-Wochen-Regel ausgetauscht haben.

  • PV-Anlagen bis 10,8 Kilowatt können auch dann angeschlossen werden, wenn Netzbetreiber den Anschlussbegehrenden nicht innerhalb von einem Monat nach Antragseingang den Zeitplan nach § 8 (1) EEG übermittelt haben.

Hintergrund

§ 8 EEG 2021: „Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt) […].“

§ 8 Abs. 5 EEG 2021:“Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens übermitteln.“

Weitere Informationen sind auf dem solaranlagen-portal zusammengefasst.